Idiotentest - RA Marson
Idiotentest ab 1,1 Promille

Der im Volksmund genannte Idiotentest, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU),  ist regelmäßig auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und einer Promille ab 1,6 anzuordnen. Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille und mehr, ist gemäß  § 13 Führerschein – Verordnung (FeV) eine MPU anzuordnen.

Bisher war umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein sog. Idiotentest auch schon bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt unter einer BAK von 1,6 Promille angeordnet werden kann. Die bisherigen BAK-Grenzen bestehen zwar fort, allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen nun schon ab einer BAK von 1,1 Promille eine MPU angeordnet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 17. März 2021 entschieden, dass auch schon bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt bei einer BAK von 1,1 Promille eine MPU durch die Führerscheinstelle angeordnet werden kann, wenn der Kraftfahrer trotz des hohen Alkoholeinflusses keine Ausfallerscheinungen aufwies.

Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führt u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann. Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV. Dieser zusätzliche tatsächliche Umstand rechtfertigt, auch mit Blick auf den Buchstaben c, der demgegenüber allein das Erreichen von 1,6 Promille genügen lässt, die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Außerdem muss festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. (Auszug aus der Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichtes)

Damit bleibt abzuwarten, was zukünftig die Polizeibeamten in ihre Protokolle schreiben werden. Bisher war es ihnen immer wichtig, besondere Fahrauffälligkeiten, wie beispielsweise Schlangenlinien fahren, zu vermerken.