Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist im § 142 StGB unter Strafe gestellt. Umgangssprachlich wird auch häufig von Unfallflucht oder Fahrerflucht gesprochen. Gemeint ist damit aber immer das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Sinne des § 142 StGB.

Dieser Straftatbestand dient der Durchsetzung der bei einem Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche der Beteiligten untereinander und der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Daher hat jeder an einem Unfall Beteiligte an der Unfallstelle bestimmte Feststellungen zu seinen Personalien etc. zu ermöglichen. Gegebenenfalls muss er auch einen angemessenen Zeitraum auf feststellungsbereite Personen warten.

Die Regelung des Unerlaubten Entfernens von Umfallort ist einer der umfassendsten und auf der anderen Seite schwierigsten Straftatbestände des Verkehrsstrafrechtes, was allein folgende aktuelle Entscheidung des Kammergerichts aufzeigt:

Für die Verwirklichung von § 142 StGB reicht es nicht aus, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Es muss – im Falle eines Sachschadens – nicht völlig bedeutungsloser Fremdschaden entstanden sein. Da ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nur bei Vorsatz strafbar ist (§ 15 StGB), muss dem Täter auch hinsichtlich des nicht völlig unbedeutenden Schadens zumindest bedingter Vorsatz nachgewiesen werden. Es genügt auch nicht, dass der Angeklagte dies hätte erkennen können und müssen, weil damit (nur) Fahrlässigkeit belegt ist (KG, Beschluss vom 08.07.2015, Az. (3) 121 Ss 69/15 (47/15)).

Was ist ein nicht völlig bedeutungsloser Fremdschaden?

Ältere Rechtsprechnung ging von einer Bagatellgrenze von 5 bis 10 DM aus. Heute muss man diese Grenze sicherliche unter Berücksichtigung der gestiegenden Reparaturkosten bei ca. 50 EUR ansiedeln.

Was ist Vorsatz oder gar bedingter Vorsatz im Unterschied zur Fahrlässigkeit?

Die Fahrerflucht ist dann nicht strafbar, wenn der Unfallverursacher den Unfallort verlassen hat und das nicht vorsätzlich getan hat. Vorsätzlich kann er nur dann gehandelt haben, wenn er den Unfall überhaupt bemerkt hat oder hätte erkennen können, dass er an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligt ist und durch den Unfall ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist.

Von der Aussageverweigerung Gebrauch machen – keine Nachteile

In der Praxis neigen viele Betroffene dazu sich vorschnell gegenüber der Polizei zu äußern oder sich für ihr Verhalten nach einem Verkehrsunfall zu rechtfertigen. Das ist fast immer einer fataler und nachträglich schwer zu korrigierender Fehler.

Besser ist es, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und einen Strafverteidiger zu konsultieren. Nachteile dürfen dem Beschuldigten daraus nicht erwachsen.

Dieser Grundsatz gilt auch für sogenannte Parkrempler, wonach das Strafgericht ganz von Strafe absehen oder die Strafe mildern, wenn es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handelt, dabei ein „nicht bedeutender“ Sachschaden verursacht worden ist (ein solcher wird von der Rechtsprechung derzeit bis etwa 1.300 Euro angenommen) und der Täter sich nach Entfernen vom Unfallort binnen vierundzwanzig Stunden freiwillig bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet und die erforderlichen Feststellung seiner Personalien etc. ermöglicht. Auf Grund der im § 142 Absatz 4 StGB geregelten 24h-Frist sollte in solchen Fällen sofort ein Strafverteidiger konsultiert werden. Einige Verteidiger unterhalten zu diesem Zwecke Notfallrufnummern (+ 49 171 65 43 669).