Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB schützt die Sicherheit im Straßenverkehr im Hinblick auf Leben, Gesundheit sowie Eigentum.

Der Paragraph „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ soll verkehrsfremde Eingriffe abwehren. Vorschriftswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern selbst wird regelmäßig vom Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfasst. Unter dem Tatbestand fallen grundsätzlich Handlungsweisen, welche selbst nicht Teil von Verkehrsvorgängen sind, sondern von außen auf diese einwirken.

Unter bestimmten Voraussetzungen können allerdings auch Eingriffe erfasst werden, die von einem Verkehrsteilnehmer aus dem fließenden Verkehr heraus vorgenommen werden.

Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten wird dann von § 315b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, der Fahrer mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, durch diese Verhaltensweise in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.

Zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung muss ein mindestens bedingter Schädigungsvorsatz hinzukommen. Erst dann liegt eine „Pervertierung“ des Verkehrs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor (BGHSt 48, 233).

Nach neuer Rechtsprechung liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor, wenn bei Vorgängen im fließenden Verkehr das Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrswidriger Absicht eingesetzt wird. Es muss mindestens bedingter Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden, wenn etwa das Auto als Waffe oder Schadenswerkzeug eingesetzt wird oder missbraucht wird.

Der Fahrer eines PKW, der beispielsweise in eine am Straßenrand befindliche Baustelle fährt und hierbei eine Warnbake auf die Fahrbahn schleudert, danach seine Fahrt ungehindert fortsetzt und damit eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr schafft, begeht keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, auch wenn nachfolgende Autos beim Überfahren dieser Warnbake zu Schaden kommen, sofern er versehentlich und aus Unachtsamkeit handelte.

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