Gefährdung des Straßenverkehrs, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB handelt es sich eine Strafvorschrift des Verkehrsstrafrechts.

Der Tatbestand ist verwirklicht, wenn der Fahrzeugführer:

in fahruntüchtigem Zustand ein – auch nicht motorisiertes – Fahrzeug führt

oder

grob verkehrswidrig und rücksichtslos einen der im Gesetz aufgeführten, besonders gefährlichen Verkehrsverstöße (sog. „Sieben Todsünden“ im Straßenverkehr) begeht

und dadurch Leib und Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die Sieben Totsünden im Straßenverkehr

Als die sieben Totsünden im Straßenverkehr werden die im Tatbestandskatalog des § 315c Abs. 1 Ziffer 2 StGB beschriebenen Verkehrsverstöße bezeichnet.

Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos:

– die Vorfahrt nicht beachtet,

falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

– an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

– an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

– an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

– auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

– haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten und wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: 01716543669.