Anwalt Verkehrstrafrecht, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Anwalt Verkehrsstrafrecht: Ich übernehme Ihre Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldsachen.

Verkehrsverstöße werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten oder als Verkehrsstrafsachen verfolgt.

Verkehrsstraftaten

Besonders gefährliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und solche, die eine Körperverletzung oder Tötung eines Anderen zur Folge haben, sind als Straftaten eingeordnet. Die Verkehrsstraftaten sind im Strafgesetzbuch (StGB) und vereinzelt in anderen Gesetzen – wie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) – geregelt. Zu den klassischen Verkehrsstraftaten gehören die Verkehrsgefährdung, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, das Fahren ohne Führerschein oder auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

Bei Verkehrsstraftaten werden Geld- und Freiheitsstrafen verhängt.

Bußgeldverfahren

Die Einstufung eines Verkehrsverstoßes als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit ist klar geregelt.

Bei Ordnungswidrigkeiten droht dem Täter eine Geldbuße. Eine Geldbuße stellt lediglich eine eindringliche Pflichtenmahnung dar, sich künftig an die Verkehrsregeln zu halten. Ordnungswidrigkeiten werden wegen der geringeren Unrechtsfolge durch die Verwaltungsbehörden (Bußgeldstellen) geahndet.

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen den überwiegenden Teil der Zuwiderhandlungen gegen die zahlreichen Verkehrsvorschriften dar.

Rechtsfolge ist die Verhängung einer Verwarnung oder einer Geldbuße.

Geldbuße

Kommt die Erteilung einer Verwarnung nicht in Betracht, weil der Verstoß nicht „geringfügig“ oder der Betroffene mit einer Verwarnung nicht einverstanden war oder aber das Verwarnungsgeld nicht oder nicht fristgemäß gezahlt wurde, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde nach Abschluss der Ermittlungen eine Geldbuße gegen den Betroffenen verhängen. Zu diesem Zweck erlässt sie einen Bußgeldbescheid.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Abs. 3 OWiG). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch unberücksichtigt. Bei für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten existiert ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, welcher Regelsätze, bei fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen, ausweist.

Verwarnung

Mit einer Verwarnung werden geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, durch die mündliche oder schriftliche Erteilung einer Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro geahndet (§ 56 Abs. 1 OWiG, § 2 Abs. 3 Bußgeldkatalog-Verordnung). Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) und vom Polizeibeamten an Ort und Stelle erteilt werden. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der Verwarnung sowie gegebenenfalls dem Verwarnungsgeld einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder binnen einer Frist von einer Woche zahlt. Üblicherweise erfolgt ein Verwarnungsgeldangebot schriftlich. Erklärt sich der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so wird das übliche Bußgeldverfahren eingeleitet, wobei zusätzliche Kosten (Gebühren und Auslagen) entstehen.