Trunkenheit im Verkehr, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB gilt für das Fahren von Fahrzeugen aller Art, d.h. für Kraftfahrer ebenso wie für Radfahrer, Fuhrwerkslenker, Straßenbahnfahrer, Schiffsführer oder Fahrern von motorisierten Krankenfahrstühlen.

Relative und absolute Fahruntauglichkeit

Bei Kraftfahrern ist für die sog. „relative Fahrunsicherheit“ grundsätzlich eine Mindest-BAK von 0,3 Promille erforderlich. In diesem Fall müssen zur Feststellung von Fahrunsicherheit noch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, z.B. Fahren von Schlangenlinien, unmotiviertes Abkommen von der Fahrbahn o.ä. Für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit – die „absolute Fahrunsicherheit“ – wird insoweit von der Rechtsprechung die Feststellung einer BAK von mindestens 1,1 Promille gefordert.

Radfahren und Alkohol

Bei Fahrradfahrern liegt „absolute Fahrunsicherheit“ bei einer BAK von 1,6 Promille.

Für die Führer anderer Fahrzeuge gibt es in der Rechtsprechung aktuell keine eindeutigen Promille-Grenzen für die Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Bei dem Nutzer eines motorisierten Krankenfahrstuhles ist z.B. zur Zeit in der Rechtsprechung umstritten, ob die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille oder bei 1,6 Promille liegt.

Die Verteidigung

Für die Verteidigung ist jedenfalls von großer Bedeutung, wo die Grenze zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit zu ziehen ist.

Bei der relativen Fahruntüchtigkeit muss die Fahrunsicherheit im Einzelfall aufgrund der Blutalkoholkonzentration (BAK) und zusätzlicher Anzeichen für eine Fahrunsicherheit in Verbindung mit den jeweiligen Anforderungen ermittelt werden, welche das Führen des konkreten Fahrzeuges mit sich bringt.

Betäubungsmittel und Straßenverkehr

Der § 316 StGB erfasst neben den Konsum alkoholischen Getränken auch „andere berauschende Mittel“.

Darunter fallen alle Substanzen, welche auf das zentrale Nervensystem wirken und in ihren Auswirkungen mit denen des Alkohols vergleichbar sind. Dies sind insbesondere Drogen aller Art, wie z.B. Cannabis (Tetrahydrocannabinol -THC), Heroin, Morphin, Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, Designer-Amphetamin/ Methylendioxyethylamphetamin (MDE)/Methylendioxymethamphetamin (MDMA).

Auch Medikamente wie Schlafmittel oder Wachmacher können da unter fallen, wenn sie bei entsprechender Dosierung und Anwendung wie Rauschmittel wirken. Bislang fehlt es an ausreichendem Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch Festlegung fester Drogenwirkstoffgrenzen zu beschreiben. Die sog. „absolute Fahrunsicherheit“ gibt es daher nicht. Die Fahrunsicherheit ist daher stets im Einzelfall durch eine umfassende Würdigung aller Beweisanzeichen (z.B. durch Ausfallerscheinungen des Fahrers) festzustellen.