Illegale Autorennen, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Illegale Autorennen werden seit Oktober 2017 im Verkehrsstrafrecht unter Strafe gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden illegale Autorennen lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Der seit dem 13.10.2017 im Strafgesetzbuch aufgenommene Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennen stellt nicht nur das klassische Autorennen im § 315d StGB unter Strafe, sondern auch ein mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtsloses Fahren, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Im Gesetz heißt es hierzu wörtlich:

„Wer im Straßenverkehr …..

  1. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtlos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“,

wird bestraft.

Was bedeutet dies in der Praxis der Strafverteidigung?

Nach § 315d Abs.1 Ziffer 3 StGB wird auch ein alleiniges „Kräftemessen“ des Fahrers mit seinem Kraftfahrzeug und seinem Fahrkönnen unter Strafe gestellt. Es bedarf demnach nicht, ein mit einem anderen um die Wette Fahren.

Der Einzelraser

Einzelraser, die eine extrem riskante Fahrweise unter extremer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit an den Tag legen, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, ohne dass sie an einem Rennen teilnehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe belegt.

Der Einzelraser muss mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sein. Angepasst ist eine Geschwindigkeit nach bisheriger Definition dann, wenn sie dem Kraftfahrzeugführer im Hinblick auf die gesamte Verkehrssituation, den Straßenzustand und den Wetterverhältnissen eine ständige Beherrschbarkeit des Fahrzeugs garantiert. Darüber hinaus muss die Absicht des Rasers nachgewiesen werden, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch dieser Nachweis könnte im Einzelfall schwierig werden, wie eine Entscheidung des LG Stade zeigt.

Die bloße, auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein zügiges Überholen – das regelmäßig einem möglichst schnellen Vorankommen dient – erfüllt das Erfordernis des Renncharakters nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt (LG Stade – 132 Qs 112 Js 1390/18 (88/18), StRR 18/11, S. 19)

Der Tatbestand des Illegalen Autorennens ist sehr komplex und die Rechtsprechung breit gefächert.

Alle Einzelheiten und Facetten dieses relativ neuen Straftatbestandes können an dieser Stelle nicht im Einzelnen ausgeleuchtet werden.

Haben Sie noch Fragen oder Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: 01716543669.