Fahrverbot und Führerscheinentzug, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Fahrverbot und Führerscheinentzug in der Praxis

Fahrverbot und Führerscheinentzug: Für den Kraftfahrer ist auf den ersten Blick oft kein Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug erkennbar. In beiden Fällen ist die „Pappe“ erst einmal weg.

Zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug gibt es jedoch große Unterschiede, die man kennen sollte.

Das Fahrverbot – Absehen vom Fahrverbot

Fahrverbote werden i.d.R. im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten auf der Grundlage des Bußgeldkataloges verhängt.

Gegen einen Kraftfahrer der unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, kann neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot für die Dauer von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) ist das Fahrverbot „in der Regel“ anzuordnen.

Fahrverbote sind maximal bis zu drei Monaten möglich und es sind immer Kalendermonate. Das hat zur Folge, dass man im Februar bis zu drei Tage sparen kann.

Nach Ablauf der Frist von einem bis drei Monate gibt es den Führerschein automatisch zurück. Anders verhält es sich beim Führerscheinentzug.

Das Absehen vom Fahrverbot

Bußgeldstellen und Gerichte können von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen oder es verkürzen. Die Rechtsprechung ist hierzu sehr umfangreich und vielfältig und kann hier nicht im Einzelnen dargestellt werden.

Lassen Sie sich von folgenden Grundsätzen leiten lassen:

1.

 

2.

Voreintragungen im Fahreignungsregister machen es dem Verteidiger nicht gerade leichter ein Fahrverbot abzuwenden, wenn es nach den gesetzlichen Regelungen (Bußgeldkatalog, StVG) vorgesehen ist.

3.

Der Abgabezeitpunkt lässt sich meist über einen Verteidiger gut steuern, so dass der Betroffene beispielsweise ein Fahrverbot in der Zeit seines Jahresurlaubes antreten kann.

Bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen können Autofahrer den Zeitpunkt der Vollstreckung des Fahrverbots ohnehin innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst bestimmen. Dieses Wahlrecht wird unter der Voraussetzung gewährt, dass gegen den Betroffenen nicht bereits in den zurückliegenden zwei Jahren ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Der Führerscheinentzug

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel des Strafrechtes. Sie ist gegen Täter zu verhängen, die sich durch ihre Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Die Maßnahme soll die Allgemeinheit vor Fahrern, welche die Verkehrssicherheit gefährden, schützen. Aufgrund dieser Zielrichtung kann die Fahrerlaubnis bereits vor der Verurteilung vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO). Anders als bei Fahrverboten erlischt durch die Entziehung die Fahrerlaubnis. Der Beschuldigte muss also nach Ablauf der Sperrfrist, will er denn wieder am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen, einen neuen Führerschein beantragen.

Da warten dann neue Überraschungen auf den Antragsteller, wie lange Bearbeitungszeiten oder der berühmte „Idiotentest“.

Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: 01716543669.