
Umtauschpflicht – Die vorgezogene Pflicht zum Umtausch alter Führerscheine.
Führerscheinumtausch – Die gute Nachricht zuerst: Alle Fahrerlaubnisinhaber die vor 1953 geboren wurden, brauchen Ihren Führerschein nicht mehr umzutauschen. Jedenfalls besteht bei dieser Personengruppe eine Pflicht zum Umtausch erst bis zum 19. Januar 2033.
Bei allen anderen heißt es in den nächsten Jahren: Umtauschpflicht !
Es gibt zwei unterschiedliche Fristenberechnungen zu beachten. Zum einen nach dem Jahr der Ausstellung des Führerscheines und zum anderen nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers.
Alle Führerscheine, die vor dem 31.12.1998 ausgestellt wurden, sind gestaffelt nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers bis spätetens zum 19.01.2025 umzutauschen.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Alle Führerscheine die nach dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, sind gestaffelt nach dem Jahr der Ausstellung des Führerscheines bis zum 19.01.2033 umzutauschen.
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/pflichtumtausch-von-fuehrerscheinen.html
Diese hier dargestellten Fristen stellen den Stand im Oktober 2021 dar. Wir alle wissen, dass sich hier jederzeit noch etwas ändern kann. Fristen können verlängert werden, Fristen können verkürzt werden.
Auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur heißt es hierzu weiter:
„Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.“
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.“
Da der neue Führerschein nur noch eine Gültigkeit von 15 Jahren hat, könnte man auf die Idee kommen, den Führerschein erst kurz vor Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist zu beantragen. Doch Vorsicht!
Jedem Karftfahrer empfehle ich, sich rechtzeitig um einen Umtausch zu bemühen. Vor allem Fahrerlaubnisinhabern mit ständigem Wohnsitz in Berlin ist, bei der allbekannten Überforderung der Berliner Verwaltung, eine besonders rechtzeitige Beantragung angeraten.
Da nach Ablauf der Umtauschfrist die Gültigkeit der jeweiligen Fahrerlaubnis erlischt, erlischt damit auch die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr. Wer sich nicht daran hält, fährt ohne gültige Fahrerlaubnis und muss eine Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis fürchten.
Bitte beachten Sie, dass es für LKW-Führerscheine Sonderregelungen mit kürzeren Fristen und Altersbegrenzungen gibt!