Der Minderwert bei Beendigung des Leasingvertrages – der ewige Streit bei Rückgabe.
Der Minderwert bei Beendigung des Leasingsvertrages ist nach wie vor häufiges Streitthema zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Gerade beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird über die Frage der Berechnung eines möglichen Mindertwertes gestritten. Hierüber hatte ich auch schon in der Vergangenheit berichtet.
Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zur Bemessung des Minderwertes beim Leasingvertrag geäußert.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 (VIII ZR 334/12) klargestellt, dass der Leasingnehmer den Anspruch auf Minderwertausgleich des Leasinggebers bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung schadensrechtliche Einwände nicht entgegenhalten kann.
Der Leasingnehmer hatte im vorliegenden Fall der Leasinggesellschaft entgegengehalten, dass diese bei Rückgabe des Fahrzeuges in einem schlechteren als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleiden würde, weil das Fahrzeug in jedem Fall vom vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußert werden könne und sie zusätzlich gegenüber dem Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch habe. Dieses Argument hat der BGH nicht zugelassen, weil es sich bei dem Minderwertausgleichsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion handelt.
Somit scheitert auch der Einwand des Leasingnehmers, der Minderwertausgleich würde wegen fehlender Fristsetzung gemäß § 281 (1) 1. Satz BGB scheitern.
Bei dem Minderwertausgleichsanspruch des Leasinggebers handelt es sich allerdings nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 (2) BGB, so dass gesetzliche Verzugszinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 (1) BGB geltend gemacht werden können.